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   BGH, 13.03.1962 - 5 StR 544/61   

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https://dejure.org/1962,5233
BGH, 13.03.1962 - 5 StR 544/61 (https://dejure.org/1962,5233)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1962 - 5 StR 544/61 (https://dejure.org/1962,5233)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1962 - 5 StR 544/61 (https://dejure.org/1962,5233)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer wegen Vorsitzes des Stellvertreters des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung - Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Besetzung des Gerichts im Einzelfall - Selbstablehnung ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 06.07.1933 - II 308/33

    Ist das Gericht ohne weiteres verpflichtet, nach dem Eintritt des

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - 5 StR 544/61
    Sie kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch noch in einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Beteiligten den Richter nach § 25 StPO nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen können (so RGSt 67, 276).

    Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für den Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird (vgl. RGSt 30, 123; 67, 276).

  • RG, 21.05.1897 - 1399/97

    Unterliegt der Gerichtsbeschluß, durch welchen auf die Anzeige eines Richters von

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - 5 StR 544/61
    Dies gilt in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch für den Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird (vgl. RGSt 30, 123; 67, 276).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21

    Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der

    Nach dieser Regelung ist ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, zwar nicht anfechtbar; dies gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn das Gericht nach §§ 30, 31 StPO auf die Selbstanzeige eines (ehrenamtlichen) Richters oder von Amts wegen entscheidet (BGH, Urteil vom 13. März 1962 - 5 StR 544/61, GA 1962, 338; LR/Siolek, StPO, 27. Aufl., § 30 Rn. 18 mwN).
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